Tierschutz in der Rinderhaltung
Neben den allgemeinen Vorschriften im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gibt es spezielle Rechtsvorschriften für die Rinderhaltung nur für Kälber bis 6 Monate. Diese stehen im gesonderten Kapitel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe unter der Seite "Landwirtschaftl. Nutztiere").
Da es spezielle Rechtsvorschriften für die anderen Altersgruppen nicht gibt, wird bei den Überprüfungen und Baustellungnahmen auf Gutachten und Leitlinien zurückgegriffen.
Ein in unserer rinderhaltenden Region wichtiges Beispiel sind die Niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung. So sind bei Neubauten Anbindehaltungen nicht mehr erlaubt. Freie Bewegungsmöglichkeiten der Rinder sind für ein artgerechtes Verhalten der Tiere unabdingbar.