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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Hunde und Katzen

Für Katzen gibt es keine speziellen tierschutzrechtlichen Vorschriften. Es gelten aber wie bei jeder Tierart die allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes. Ein häufiger Fehler in der Katzenhaltung ist, dass zu viele Katzen in einer Wohnung zusammenleben. Katzen sind Einzelgänger und fehlende Rückzugsmöglichkeiten bedeuten für die Tiere Stress und Leiden. 

Die Kastration männlicher und weiblicher Katzen wird dringend empfohlen. Bei der unkontrollierten Vermehrung entstehen Probleme durch Verwilderung der Tiere mit nicht ausreichender Versorgung und vermehrten Erkrankungen. Eine längerfristige Unterbringung in Tierheimen oder dergleichen entspricht nicht dem Naturell der Katzen. Außerdem stehen in Relation zu dem starken Anstieg der Katzenpopulation nicht ausreichend Auffangplätze zur Verfügung. Daher gehen auch Tierschutzorganisationen dazu über, Katzen nach der Kastration wieder an ihrem Auffangplatz freizulassen. 

Gute Hinweise zum Umgang mit fremden Katzen im Garten finden Sie nachstehend in der Broschüre Katzenjammer der Tierärztekammer Niedersachsen.

 

Für Hunde gibt es eine spezielle tierschutzrechtliche Vorschrift, die Tierschutz-Hundeverordnung. Der Hund ist ein Rudeltier. Eine Haltung ohne Sozialkontakt führt zu Leiden und Schäden bei den Tieren. Werden nicht mehrere Hunde zusammen gehalten, ist der Mensch Rudelersatz. Entsprechende Kontakte viele Stunden am Tag sind daher notwendig. Da sich Hunde vorwiegend über ihren sehr gut ausgeprägten Geruchssinn orientieren, muss die direkte Umgebung der Hunde auch frei von deren Ausscheidungen sein. Ein häufiger Fehler - insbesondere im ländlichen Raum - ist die Anbindung des Hundes an einer Leine oder Kette. Diese ist grundsätzlich verboten. Eine Anbindung ist seit dem 01.01.2023 auch mit speziellen Laufleinenvorrichtungen nicht mehr zulässig. Es gibt lediglich noch kurzzeitige Ausnahmen bei Anwesenheit der Betreuungsperson unter bestimmten Voraussetzungen. Die Zwingerhaltung von Hunden ist nur unter bestimmten Auflagen möglich und sollte auch die Ausnahme bei einer Hundehaltung sein. Näheres kann der nachstehenden Tierschutz-Hundeverordnung entnommen werden.

Das Veterinäramt ist nicht für die verwaltungsmäßige Bearbeitung nach dem Nds. Hundegesetz zuständig, dies sind in der Hauptsache die Gemeinden und hinsichtlich gefährlicher Hunde im Gebiet des Zweckverbandes die Ordnungsämter der Landkreise oder der kreisfreien Stadt. Weitere Hinweise finden Sie auf der Unterseite hierzu oben links.

Informationen zu Reiseregelungen mit Hunden und Katzen finden sie hier.

  

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