Verbandsordnung
„Präambel“
Auf der Basis gutnachbarlicher Beziehungen und gegenseitigen Vertrauens haben sich die beteiligten Kommunen dafür entschieden, die ihnen vom Land übertragenen Aufgaben im Bereich Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz einem gemeinsamen Zweckverband zu übertragen und von diesem erfüllen zu lassen. Das Ziel eines gemeinsamen Veterinäramtes ist der effiziente und nachhaltige Einsatz von gemeinsamem Personal für Zwecke des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung.
Zur Errichtung des Zweckverbandes haben die Beteiligten am 19.12.2006 aufgrund der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammen-arbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.05.2006 (Nds. GVBl. S. 203), i. V. m. § 6 der Niedersächsischen Ge-meindeordnung (NGO) i.d.F. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.05.2006 (Nds. GVBl. S. 203), diese Verbandsordnung vereinbart, die für den Zweckverband als Satzung gilt.
§ 1 Beteiligte, Name und Sitz des Verbandes
(1) Die Landkreise Friesland, Wesermarsch und Wittmund und die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven errichten nach § 7 NKomZG einen gemeinsamen Zweckverband.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Veterinäramt JadeWeser“
(3) Der Sitz des Zweckverbandes ist Olympiastraße 1, TCN-Gelände, Gebäude 6a, 26419 Schortens
(4) Es werden 3 Regionalstellen eingerichtet:
a) Regionalstelle Wittmund Kreisamt des Landkreises Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, hauptsächlich für die örtlich-regionalen Aufgaben im Landkreis Wittmund
b) Regionalstelle Roffhausen auf dem TCN-Gelände in Roffhausen, Olympiastr. 1, Gebäude 6a, 26419 Schortens, hauptsächlich für die örtlich-regionalen Aufgaben im Landkreis Friesland und in der Stadt Wilhelmshaven
c) Regionalstelle Brake Kreisamt des Landkreises Wesermarsch, Poggen-burger Str. 15, 26919 Brake, hauptsächlich für die örtlich-regionalen Aufgaben im Landkreis Wesermarsch
(5) Der Regionalstelle Roffhausen sind als Verbandssitz zusätzlich die zentrale Verwaltung und die besonderen zentralen Aufgaben für den Zweckverband zugeordnet.
§ 2 Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst die Gebiete der beteiligten Körperschaften .
§ 3 Rechtsstellung
(1) Der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. Er kann nach Maßgabe der Vorschriften des Landes Niedersachsen Beamte gemäß den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(3) Für seine Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Verbandsversammlung; höherer Dienstvorgesetzter ist der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und Dienstvorgesetzte/r ist die/der Verbandsgeschäftsführer/in.
(4) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel in der beigedruckten Form. Das Dienstsiegel hat eine fortlaufende Nummerierung.
§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit im Verbandsgebiet alle Aufgaben, die vom Land im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen sind.
(2) Der Zweckverband übernimmt zudem die mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte anfallenden Aufgaben mit Ausnahme der Beseitigungspflicht nach § 3 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG).
(3) Die Zweckverbandsmitglieder übertragen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben die ihnen im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes obliegenden Aufgaben einschließlich der Rechte, innerhalb des Verbandsgebietes entsprechende Satzungen zu erlassen, auf den Zweckverband.
(4) Der Verband dient dem öffentlichen Wohl und hat keine Absicht, Gewinne zu erzielen.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der/die Verbandsgeschäftsführer/in.
§ 6 Verbandsversammlung
(1) Jedes Verbandsmitglied hat zwei Stimmen und entsendet zwei Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandsmitglieder werden nach § 11 Abs. 1 S.1 NKomZG von ihren Hauptverwaltungsbeamten und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Hauptorgans vertreten. Für das weitere Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten oder des an seine Stelle tretenden Bediensteten regelt das jeweilige Verbandsmitglied selbst.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Entsendung nicht mehr bestehen.
(3) Es wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
§ 7 Vorsitzende/r der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt nach § 14 Abs. 2 NKomZG aus ihrer Mitte eine/n Vertreter/in der kommunalen Körperschaften für die Dauer von 4 Jahren zum/zur Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie eine/n Stellvertreter/in.
(2) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Zweckverbandes lädt der Hauptverwaltungsbeamte des einwohnerstärksten Verbandsmitgliedes. In dieser Sitzung wählt die Verbandsversammlung gem. Abs. 1 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
(3) Die/Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die/Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der/dem Verbandsgeschäftsführer/in die Tagesordnung auf; die/der Verbandsgeschäftsführer/in kann die Aufnahme bestimmter Be-ratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sit-zungen sind bekannt zu machen. Es gilt § 45 NGO entsprechend.
(4) Die/Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und übt das Hausrecht aus.
(5) Der/Dem Vorsitzende(n) der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Aufgaben:
1. die Änderung der Verbandsordnung, insbesondere zur Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,
2. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters,
3. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
4. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen des Verbandes ein-schließlich der Haushaltssatzung,
5. die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 5 und §15 Abs. 2 Satz 3 NKomZG,
6. die Feststellung der Jahresrechnung des Verbandes und über die Entlastung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers,
7. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes
8. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Ge-meindeordnung (NGO) der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschließt,
9. Personalentscheidungen bei Beamten, Beschäftigten und sonstigen Bediensteten des Verbandes,
10. über eine etwaige Auflösung des Verbandes (§ 17) sowie über die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 NKomZG.
(2) Beschlüsse nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 10 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Verbandsversammlung. In den Fällen von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ist eine Mehrheit von 3/4 der Gesamtstimmenzahl nach § 6 Abs. 1 erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Geschäftsgang der Verbandsversammlung
(1) Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung (NGO) über das Verfahren des Rates entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verbandsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es der/die Vorsitzende der Ver-bandsversammlung aufgrund der Geschäftslage für erforderlich erachtet, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt und der Verhandlungsgegenstand zum Zuständigkeitsbereich der Verbandsversammlung gehört.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter der kommunalen Körperschaften mehr als die Hälfte der Stimmenzahl der Versammlung erreichen.
(4) Die Niederschrift über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist vom Schriftführer und vom/von der Vorsitzenden oder seines/seiner Vertreters/in zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung und ihren Vertretern innerhalb eines Monats nach der Sitzung zur Kenntnis zu bringen und in der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen.
§ 10 Verbandsgeschäftsführung
(1) Die/Der Verbandsgeschäftsführer/in wird von der Verbandsversammlung gewählt. Die/Der Verbandsgeschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil; sie bzw. er darf nicht stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung sein.
(2) Die Verbandsgeschäftsführung wird hauptamtlich ausgeübt.
(3) Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung der/des Verbandsgeschäftsführers/in.
(4) Der/Die Verbandsgeschäftsführer/in vertritt den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, genügt die Unterzeichnung durch den/die Verbandsgeschäftsführer/in.
§ 11 Personal
(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben einschließlich der Verbandsgeschäftsführung kann der Verband eigenes Personal durch die Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 einstellen, sofern das erforderliche Personal nicht von den Zweckverbandsmitgliedern gestellt wird.
(2) Der Zweckverband erstattet dem Verbandsmitglied, das das für den Zweckverband tätige Personal zur Verfügung stellt, die Kosten für die zur Verfügung gestellten Personalanteile sowie für evtl. Aufwandsentschädigungen.
(3) Die Personalentscheidungen nach § 8 Abs. 1 Ziff. 9 bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD und für geringfügig Beschäftigte trifft die/der Geschäftsführer/in im Rahmen des Haushalts in eigener Zuständigkeit.
§ 12 Zweckverbandsumlage
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit Einnahmen aus EU-Programmen, Bundes- und Landesmittel, Zuschüsse und Beiträge Dritter, Erträge aus dem Vermögen und Darlehen sowie sonstige Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken.
(2) Die Verbandsumlage besteht aus
a) einer Personal- und Sachkostenumlage, die den Finanzbedarf für diesen Aufgabenbereich im Verwaltungshaushalt deckt, sowie
b) einer Investitionsumlage zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt,
die jeweils nach der Umlagequote gem. Abs. 3 verteilt werden.
(3) Die Umlagequote wird wie folgt festgesetzt:
Je ¼ der Gesamtkosten werden auf die Verbandsmitglieder verteilt:
a) als Sockelbetrag zu gleichen Teilen auf alle Verbandsmitglieder
b) nach dem Verhältnis der Anzahl der Großvieheinheiten
c) nach dem Verhältnis der Anzahl der gewichteten Lebensmittelbetriebe
d) nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres.
(4) Die Verbandsumlage wird nach Abs. 3 zum 31.12. eines jeden Jahres festgesetzt und von den Verbandsmitgliedern mit schriftlichem Bescheid erhoben. Sie ist spätestens einen Monat nach Fälligkeit zu leisten. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 1 vom Hundert für jeden angefangenen Monat nachgefordert.
(5) Auf die Verbandsumlage werden auf der Basis des Wirtschaftsplanes und der Vorjahreszahlen nach Abs. 3 quartalsweise gleichmäßige Abschläge jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres erhoben. Die Abschlagszahlungen sind am Jahresanfang schriftlich abzufordern.
§ 13 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Vorschriften der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und des Nds. Gemeindehaushaltsrechts entsprechend.
(2) Das Geschäftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Mit der Kassenführung wird ein kommunales Verbandsmitglied gegen Kostenerstattung von der Verbandsversammlung durch Beschluss beauftragt.
(4) Die örtliche Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 NGO erfolgt reihum im Wechsel durch die Rechnungsprüfungsämter der Verbandsmitglieder für jeweils 4 Wirtschaftsjahre. Die erste Prüfung erfolgt durch das Rechnungs- und Kommunalprüfungsamt des Verbandsmitgliedes Stadt Wilhelmshaven.
§ 14 Geltung von Vorschriften
(1) Soweit nicht durch Zweckverbandsrecht oder die Verbandsordnung anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung entsprechend. Dabei entsprechen
a) der Zweckverband der Gemeinde,
b) die Verbandsversammlung dem Rat und dem Verwaltungsausschuss,
c) die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsmitgliedern,
d) die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer dem Bürger-meister.
(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 61 bis 61b und 81 Abs. 3 und 4 NGO keine Anwendung.
§ 15 Gleichstellungsbeauftragte
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Zweckverbandes werden von der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Friesland mit wahrgenommen.
§ 16 Kündigung eines Verbandsmitgliedes
(1) Die Kündigung eines Verbandsmitgliedes ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist möglich.
(2) Für das kündigende Verbandsmitglied besteht nach einer wirksamen Kündigung ein Anspruch auf anteilige Beteiligung am Vermögen und den Verbindlichkeiten des Zweckverbandes anhand der durchschnittlichen Umlagequote des Verbandsmitgliedes und der Dauer der Zugehörigkeit zum Zweckverband oder einer entsprechenden Abfindung. Zudem besteht eine Übernahmepflicht an dem anteiligen Personal des Zweckverbandes.