Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Unmittelbar bevor Tiere für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, erfolgt eine Schlachttieruntersuchung, ob das Tier geschlachtet werden darf. Erst danach darf die Schlachtung erfolgen. Dann erfolgt die Fleischuntersuchung des bereits geschlachteten Tieres. Wenn das Fleisch für den menschlichen Verzehr freigegeben wird, erfolgt eine Genußtauglichkeitskennzeichnung mittels eines Stempels. Nur in ganz bestimmten wenigen Fällen kann hiervon abgewichen werden, z. B. bei der Schlachtung von Kaninchen für den eigenen Verzehr.
Bei originären Hausschlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen (Schlachtung außerhalb von zugelassenen Schlachtbetrieben, Verzehr des Fleisches im eigenen Haushalt und keine Abgabe an andere) darf in den meisten Fällen, nämlich wenn keine Störung des Allgemeinbefindens außer einer ggf. vorhandenen frischen Verletzung vorliegt, die Untersuchung des lebenden Tieres vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) unterbleiben. Auf jeden Fall muss aber die amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden. Diese Schlachtungen sind rechtzeitig vorher bei dem zuständigen amtlichen Personal anzumelden.