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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Unmittelbar bevor Tiere für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, erfolgt eine Schlachttieruntersuchung, ob das Tier geschlachtet werden darf. Erst danach darf die Schlachtung erfolgen. Dann erfolgt die Fleischuntersuchung des bereits geschlachteten Tieres. Wenn das Fleisch für den menschlichen Verzehr freigegeben wird, erfolgt eine Genußtauglichkeitskennzeichnung mittels eines Stempels. Nur in ganz bestimmten wenigen Fällen kann hiervon abgewichen werden, z. B. bei der Schlachtung von Kaninchen für den eigenen Verzehr. Bei Hausschlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ist grundsätzlich eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen. Auf vorherigem Antrag kann in bestimmten Fällen bei Hausschlachtungen die Schlachttieruntersuchung unterbleiben, auf jeden Fall muss aber die amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden. Diese Schlachtungen sind rechtzeitig vorher bei dem zuständigen amtlichen Personal anzumelden.   

 

    

Informationen zur Lebensmittelkette

Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen bei Abgabe ihrer Tiere gemäß EU-Vorgabe eine entsprechende Erklärung abgeben (siehe nachstehender Vordruck). Der Betreiber des Schlachtbetriebes hat diese Erklärung vom Tierhalter einzufordern, entgegenzunehmen, zu prüfen, dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und anschließend aufzubewahren. Die Erklärung muss spätestens zusammen mit den Tieren auf dem Schlachthof eintreffen und kann auch elekronisch übermittelt werden. Ziel ist die stärkere Einbindung des Tierhalters und des Betreibers des Schlachtbetriebes in die Verantwortung als Lebensmittelunternehmer.

Gemäß der Standarderklärung soll die Wartezeit nach Arzneimittelbehandlung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen zum Schlachtbetrieb abgelaufen sein. Falls die Wartezeit erst innerhalb von sieben Tagen vor der Schlachtung abläuft, ist die Erklärung in dem Punkt Nr. II. 3. (siehe Muster) mit konkreten Daten hierzu zu ändern. Solche Tiere dürfen  geschlachtet werden.
Das EU-Recht gibt vor, dass bei Nichtvorhandensein dieser Erklärung die Schlachtung untersagt  werden kann oder das Fleisch bis zur Beibringung der Erklärung vorläufig beschlagnahmt wird. Wird die Erklärung innerhalb von 24 Stunden nach evtl. Schlachtung nicht beigebracht, ist das Fleisch als genussuntauglich zu beurteilen.

    

 

 

 

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