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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Fleischuntersuchung von erlegtem Wild

Im nachfolgenden Text geht es um die Fleischuntersuchung von Wild, was von einer jagdausübungsberechtigten Person (Jäger) in freier Wildbahn erlegt wurde. In einer gesonderten Unterseite wird noch auf Farmwild (Gatterwild in Gehegen) eingangen.

Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild einer amtliche Fleischuntersuchung. Diese Untersuchung darf nur von amtlichen Tierärzten durchgeführt werden. Es gibt allerdings folgende Ausnahme:

Bei der Eigenverwertung oder lokalen Vermarktung kleiner Mengen kann auf die amtliche Fleischuntersuchung verzichtet werden, wenn der Jäger als „kundige Person“ sowohl bei der Beobachtung des lebenden Tieres als auch nach dem Abschuss keine bedenklichen Merkmale festgestellt hat.

Eine lokale Vermarktung liegt vor, wenn die Abgabe im Umkreis von 100 km um den Erlege- oder Wohnort erfolgt. Eine kleine Menge liegt vor, wenn es sich lediglich um die Strecke eines Jagdtages handelt. Eine kundige Person im Sinne der Fleischhygiene ist ein Jäger nur dann, sofern er seine Jägerprüfung nach dem 01. 02. 1987 abgelegt hat oder eine gesonderte Schulung in Anatomie, Physiologie, Verhalten, krankhafte Veränderungen und Wildbrethygiene erhalten hat.

Wildschweine, Sumpfbiber, Dachse etc, deren Fleisch verzehrt werden soll, müssen ohne Ausnahme - also auch bei Eigenverwertung -  zur Trichinenuntersuchung angemeldet werden. Die Entnahme der Proben erfolgt durch den amtlichen Tierarzt oder durch den Jäger, aber nur sofern er über eine entsprechende Berechtigung verfügt und vorher geschult wurde. Die Berechtigung kann beim Veterinäramt beantragt werden. Die Stücke müssen dann mit Wildmarken gekennzeichnet sein. Weiterhin ist ein Wildursprungsschein zu führen. Die Wildmarken werden über das Veterinäramt zugeteilt.
  

 

 

 

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