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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Farmwild

Man spricht von Farmwild, wenn das Wild nicht in freier Wildbahn lebt, sondern von Menschen in Gattern oder Gehegen gehalten wird. Durch die größere Besatzdichte, die Nähe zum Menschen und eine Beifütterung können so leichter Erkrankungen oder Rückstände vorhanden sein. Daher werden  bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung strengere Maßstäbe als bei erlegtem Wild herangezogen.

Schlachttieruntersuchung

Grundsätzlich ist eine Untersuchung des noch lebenden Tieres durch einen amtlichen Tierarzt innerhalb von höchstens 72 Stunden vor der Schlachtung durchzuführen.
Hierbei gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
a) Eigenverwertung des geschlachteten Tieres im eigenen Haushalt:
In diesem Fall kann die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterbleiben, sofern der Verfügungsberechtigte keine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat.
b) Betriebe mit geringem Produktionsvolumen von unter 50 Stück Schalenwild pro Jahr:
Die Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt kann dann in einem Zeitraum von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt werden. Unmittelbar vor der Schlachtung muss dann eine „kundige Person“ (Jäger) festgestellt haben, dass keine Verhaltensstörungen und kein Verdacht auf Umweltkontamination vor der Schlachtung vorgelegen haben. Die Vermarktung derartiger Tiere darf nur national an Endverbraucher oder an den Einzelhandel erfolgen.

Schlachtung

Für die Schlachtung am Herkunftsort muss eine Genehmigung beim Veterinäramt beantragt werden. Bei Schlachtung und Ausschlachtung im eigenen Betrieb muss der Schlachtraum/Zerlegeraum entsprechend den EU-Vorgaben zugelassen werden. Sofern diese Räume nicht vorhanden sind, kann das geschlachtete Tier nach Tötung und Entblutung in der Decke auch zur weiteren Bearbeitung in einen zugelassenen Schlachtbetrieb befördert werden.

Fleischuntersuchung

Im Gegensatz zu erlegtem Wild gibt es bei Farmwild keine Ausnahmen bezüglich der Pflicht zur Fleischuntersuchung durch amtliches Untersuchungspersonal. Dies gilt also auch bei Eigenverwertung des geschlachteten Tieres im eigenen Haushalt.
Dem amtlichen Untersuchungspersonal sind dabei folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Bescheinigung über die durchgeführte Schlachttieruntersuchung, sofern diese nicht durch die selbe amtliche Person durchgeführt wurde.
2. Bestätigung durch die kundige Person in den Fällen mit geringem Produktionsvolumen (siehe Schlachttieruntersuchung Buchstabe b), dass keine Verhaltensänderungen oder Umweltkontaminationen festgestellt wurden und das Tier ordnungsgemäß getötet und entblutet wurde.
3. Informationen zur Lebensmittelkette durch den Tierhalter (siehe auch Allgemeines zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

Zur Fleischuntersuchung gehört unter anderem bei bei Wildschweinen natürlich auch noch die Untersuchung auf das Vorhandensein von Trichinenlarven.

  

 

 

 

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