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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Lebensmittelkennzeichnung

Die Kennzeichnungsvorschriften von Lebensmitteln sind zu komplex, um sie hier umfassend darzustellen. Ein großer Teil der im Rahmen der Lebensmittelüberwachung von den amtlichen Laboren ausgesprochenen Beanstandungen betrifft nicht Waren- sondern Kennzeichnungsmängel. Häufig schalten die Hersteller von Lebensmitteln private Sachverständige ein, die die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Fertigpackungen erstellen sollen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) ist die Kennzeichnung von Lebensmitteln weitestgehend durch in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes europäisches Recht geregelt worden. Größtenteils gilt sie seit 13.12.2014. Zahlreiche europäische und nationale Regelungen sind damit obsolet und teilweise bereits formell außer Kraft getreten.

Grundsätzlich müssen (größtenteils wie bisher) bei verpackten Lebensmitteln folgende Angaben vorhanden sein:
a)    die Bezeichnung des Lebensmittels,
b)    das Verzeichnis der Zutaten,
c)    die Zutaten und Hilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene),
d)    die Menge bestimmter Zutaten,
e)    die Nettofüllmenge,
f)    das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
g)    ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung,
h)    der Name des Lebensmittelunternehmers,
i)    das Ursprungsland oder der Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen),
j)    eine Gebrauchsanleitung (falls erforderlich),
k)    die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol sowie
l)    eine Nährwertdeklaration (bisher freiwillig, ab 2016 verpflichtend).

Unter anderem neu ist, dass die Allergene auch bei loser Abgabe gekennzeichnet werden müssen, was besonders für die Gastronomie relevant ist. Bezüglich der Art und Weise der Kenntlichmachung hat das Bundesministerium im Dezember 2014 eine „vorläufige Lebensmittel-Informations-Ergänzungsverordnung“ erlassen, die gewisse Erleichterungen ermöglicht.

Auf Grund der immer wiederkehrenden öffentlichen Diskussion noch ein Wort zum Thema Haltbarkeit:

In der Regel wird bei Lebensmitteln das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) angegeben, bei besonders leicht verderblichen Produkten das Verbrauchsdatum. Während ein Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden darf, besagt das MHD lediglich, dass der Hersteller nach Ablauf des Datums nicht mehr für die Qualität des Lebensmittels verantwortlich ist. Das Produkt darf unter bestimmten Voraussetzungen - mit Ausnahme von Eiern - weiter verkauft werden:
- der Verkäufer hat sich vergewissert, dass das Lebensmittel noch in Ordnung ist,
- es wurde auf das abgelaufene MHD hingewiesen.

Auch im Privathaushalt sollten nicht alle Lebensmittel mit abgelaufenem MHD ungeprüft weggeworfen werden.


Nachstehend finden sie einige Infomationen, überwiegend als PDF-Dateien zum Herunterladen:

  

 

 

 

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