GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Bedarfsgegenstände

Im Rahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden nicht nur Lebensmittel von uns überwacht und Kosmetika und Tabak beprobt, sondern auch Bedarfsgegenstände kontrolliert.

Bedarfsgegenstände sind in § 2 Abs. 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) definiert:
  • Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt wie Verpackungsmaterialien, Ess-, Koch- und Trinkgeschirr, Besteck, Küchen- und Haushaltsgeräte, Transport- und Aufbewahrungsbehältnisse, Maschinen und Geräte zur Lebensmittelherstellung
  • Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen wie Bekleidungstextilien, Bettwäsche, Modeschmuck, Masken, künstliche Wimpern
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, wie Zahnbürsten, Mundwasser.
  • Körperpflegemittel wie Shampoos und Seifen
  • Spielwaren und Scherzartikel
  • Reinigungs- und Pflegemittel (z.B. Textilwaschmittel, Sanitärreiniger, Geschirrspülmittel), Imprägniermittel, Mittel zur Geruchsverbesserung
  • Packungen und Behältnisse für kosmetische Mittel
Es werden von uns routinemäßig oder auch anlassbezogen Proben beim Hersteller oder beim Handel gezogen und zur weiteren Untersuchung an das Institut für Bedarfsgegenstände des LAVES in Lüneburg geschickt.
 
Neben der Kennzeichnung und Aufmachung der Produkte werden dort die Inhaltsstoffe genauer analysiert. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf Stoffe gelegt, die laut Bedarfsgegenständeverordnung nicht erlaubt sind oder für die Höchstmengen festgelegt wurden. Diese Regelungen sind erlassen worden, damit diese Stoffe nicht oder nicht über ein bestimmtes Maß hinaus von den Bedarfsgegenständen über den Mund oder die Haut in den menschlichen Körper gelangen. Beispiele hierfür sind verbotene Weichmacher im Kunststoff, die durch Kinderspeichel aufgenommen werden, allergenes Nickel im Modeschmuck oder krebserregende Azofarbstoffe in Handtüchern.




  

 

 

 

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