GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Aufstallungsgebot

Grundsätzlich müssen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden aufgestallt sein oder in einem Auslauf mit festem Dach, Ableitung Niederschlagswasser und vogeldichter Seitenbegrenzung gehalten werden. 

Hiervon kann der Zweckverband aber Ausnahmen genehmigen. In so genannten avifaunistisch wertvollen Gebieten für Gastvögel, dass sind Gebiete vorwiegend im Küstenbereich und um größere Seen in denen sich vermehrt wasserliebende Zugvögel aufhalten, ist eine Freilandhaltung nicht möglich, da die Ansteckungsgefahr dort zu groß ist.

Ob Ihre Haltung in so einem nicht genehmigungsfähigen Gebiet liegt, können Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Umweltministierums selber herausfinden. Alles was auf der Karte farbig ist grundsätzlich für die Freilandhaltung verboten (klick hier).

Grundsätzlich gilt, wer mittels einer Ausnahmegenehmigung seit dem Jahr 2006 sein Geflügel außerhalb von Stallungen laufen lassen durfte, darf es jetzt auch wieder. Im Jahr 2006 wurde teilweise für ganze Gebiete des Landkreise Friesland und Wittmund sowie der Stadt Wilhelmshaven pauschal Ausnahmen erteilt. Außerhalb dieser Gebiete ergingen – soweit zulässig – schriftliche Einzelgenehmigungen. Diese Pauschal- oder Einzelgenehmigungen werden jetzt automatisch wieder gültig, bei den anderen Haltungen bleibt es bei der Stallpflicht.

Auch die Gebiete der Pauschalgenehmigungen können Sie sich in den nachstehenden Links anschauen.

Aber auch bei genehmigter Freilandhaltung sind gesetzliche Vorgaben einzuhalten: Die Tiere dürfen nicht im Freien gefüttert und getränkt werden, weil dadurch Wildvögel angelockt werden können. Es gelten bei Enten und Gänse regelmäßige Untersuchungspflichten, die umgangen werden können, wenn Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten gehalten werden. Hühner und Puten erkranken schneller an Vogelgrippe und sind dann Indikatortiere in der Herde. Sobald aber ein Huhn oder eine Pute in so einer Haltung verendet, hat der Tierhalter jedes dieser gestorbenen Tiere unverzüglich auf den Vogelgrippeerreger untersuchen zu lassen. Außerdem ist bei allen Freilandhaltungen Buch über Tierverluste zu führen, vermehrte Todesfälle sind dem Veterinäramt anzuzeigen.

Da nicht ausgeschlossen ist, dass es zukünftig wieder zu zeitlich befristeten Aufstallungsgeboten kommt, sollten sich die Geflügelhalter schon jetzt Gedanken machen, für solche Zeiten aus Tierschutzgründen als Alternative zum Stall einen gesicherten Auslauf vorzuhalten. Er muss folgende  Bedingungen erfüllen: Nach oben hin muss er mit einer überstehenden, gegen Einträge gesicherte dichte Abdeckung versehen sein. Die Seiten müssen vollständig gegen das Eindringen von Wildvögeln gesichert sein, zum Beispiel mit dichtem Draht.

 

    

Vogelgrippe

Es gibt viele Bezeichnungen für die selbe Erkrankung. Neben Vogelgrippe heißt sie auch Geflügelinfluenza oder Klassische Geflügelpest oder hochpathogene aviäre Influenza (HPAI). Der letzte Begriff trifft die Krankheitsbezeichnung gut, denn es geht vorwiegend um eine Ansteckung mit Influenzaviren und mit solchen Typen, die stark krank machen. Dies ist derzeit vorwiegend der Typ H5N1. Neben diesem gibt es auch Stämme, die nur wenig krank machende Eigenschaften haben, Erkrankungen hiermit werden als low pathogen avian influenza (LPAI) genannt und verursachen nicht in dem Umfang das Krankheitsbild der Vogelgrippe. Es besteht dann die Gefahr, dass  durch Passagen in mehreren Tierbeständen die krankmachenden Eigenschaften zunehmen, da Influenzaviren ihre Eigenschaften verhältnismäßig schnell ändern können. Deshalb müssen auch bei LPAI bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

Am empfänglichsten gegen Vogelgrippe sind Hühner und Puten. Bei der Vogelgrippe handelt es sich um eine Tierseuche. Bei engem Kontakt zwischen Tier und Mensch ist im Einzelfall eine Ansteckung des Menschen nicht ausgeschlossen. Gefährlich kann es werden, wenn der Mensch an einer menschlichen Grippe (Influenzainfektion) erkrankt ist und zeitgleich auf den krankmachenden Vogelgrippeerreger trifft. Dann kann sich gegebenenfalls aus dem Tier- und dem Menschenvirus ein neuer Typ ergeben, der bei den Menschen zu einer schweren Grippeepidemie führen könnte.

Derzeit kommen weltweit Vogelgrippefälle vor. Der Schwerpunkt liegt in Asien. Dort, wo Geflügel häufig mit im Wohnbereich gehalten wird, hat es immer wieder beim Menschen einzelne Todesfälle gegeben, aber keine Virusneukombination mit Epidemie.

In den letzten Jahren hat es auch in Deutschland immer wieder einzelne Vogelgrippefälle beim Hausgeflügel gegeben. Einschleppungsursache ist in der Regel eine Ansteckung über infizierte Wildvögel. Je nach Medienpräsenz des Themas werden unterschiedlich viele tote Wildvögel gemeldet, teilweise herrschte eine richtige Hysterie. Es wird hierzu angemerkt, dass es Millionen von Vögeln in Deutschland gibt mit einer Lebenserwartung von häufig wenigen Jahren. Daher stellt das Auffinden von toten Vögeln, vermehrt am Ende von strengen Wintern ein natürliches Ereignis dar. Insbesondere Singvögel sind für das Vogelgrippegeschehen nicht sonderlich interessant, weil sie nicht die Hauptinfektionsquelle sind. Sollten allerdings auffällig viele tote Vögel in einem umgrenzten Gebiet aufgefunden werden, und hierbei insbesondere die Hauptüberträger wie Wasservögel (Wildenten, Gänse, Schwäne etc.) ist das Veterinäramt zu benachrichtigen. Routinemäßig wird im Küstenbereich ein Wildvogelmonitoring durchgeführt, d. h. es werden zahlreiche Kotproben und dergleichen von Wildvögeln auf das Vorhandensein des Vogelgrippeerregers durchgeführt. Im Zweckverbandsgebiet waren bisher alle Proben in Ordnung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch hier der eine oder andere Wildvogel den Vogelgrippeerreger unerkannt in sich trägt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist Geflügelpest nicht gefährlich – selbst Fleisch und Eier von infiziertem Geflügel können nach Erhitzung ohne Bedenken verzehrt werden.

Infiziertes Hausgeflügel zeigt folgende Erkrankungserscheinungen:

hohes Fieber
Appetitlosigkeit
drastischer Rückgang der Legeleistung
hochgradige Apathie
ausgeprägtes Kropfödem
Blaufärbung von Kamm und Kehllappen
wässrig-schleimiger, grünlicher Durchfall
plötzlich auftretende zahlreiche Todesfälle

Grundsätzlich ist Geflügel in Ställen oder vor Wildvogelkontakt gesichert zu halten (§ 13 Geflügelpest-Verordnung). Ausnahmen müssen genehmigt werden (siehe oben unter Aufstallung). Wassergeflügel kann Überträger sein, ohne selbst Krankheitserscheinungen zu haben, daher gelten für Enten und Gänse in genehmigter Freilandhaltung gesonderte Untersuchungsverpflichtungen (siehe auch § 13 Geflügelpest-Verordnung). 

    

 

 

 

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