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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Paratuberkulose

Allgemeines

Paratuberkulose ist eine infektiöse, chronische Darmentzündung bei Wiederkäuern wie Rind, Schaf, Ziege und auch Wildwiederkäuern wie Reh und Hirsch. Die Krankheit hat nichts mit der menschlichen Tuberkulose oder der Tuberkulose des Rindes zu tun, außer, dass der Erreger auch ein Bakterium mit Namen Mycobacterium ist. Der Erreger der Paratuberkulose, Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP) ist sehr widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse und besitzt eine hohe Überlebensfähigkeit zum Beispiel  in Wasser, Boden und Gülle. Dem Ausbruch der Erkrankung kann eine extrem lange Inkubationszeit (Zeit von der Aufnahme des Erregers bis zu klinischen Krankheitserscheinungen) von einem bis zu zehn Jahren voraus gehen. Die klinischen Symptome äußern sich in Form von chronischer Abmagerung und Milchrückgang und mit therapieresistentem unstillbaren Durchfall. Bei der Sektion zeigen sich charakteristische Veränderungen der Darmschleimhaut.

Die Ansteckung geschieht zu einem geringen Teil schon von den Feten in der Gebärmutter, häufiger rings um den Geburtermin durch z. B. Aufnahme von geringen Kotmengen des Muttertieres bei der Geburt, Aufnahme von Kolostrum ("Biestmilch") und sonstiger Milch oder Kot von infizierten Tieren. Je jünger das Rind ist, desto empfänglicher ist es für eine Infektion. Die klinischen Erscheinungen mit unstillbarem Durchfall der tödlichen Erkrankung (eine Heilung ist nicht möglich) treten bei den Tieren dann aber in der Regel erst im Kuhalter auf.

Die Paratuberkuloseinfektion wird seit langem als mögliche Infektionsquelle für die chronisch entzündliche Darmerkrankung Morbus Crohn des Menschen diskutiert. Die Forschungsergebnisse hierzu sind allerdings widersprüchlich und lassen bisher keine sichere Abschätzung eines möglichen Risikos zu. Enthält die Rohmilch viele Paratuberkuloseerreger, werden diese durch die Pasteurisierung in der Molkerei nicht sicher vollständig abgetötet, anders ist es bei der H-Milch.

Was kann die Diagnostik und was kann sie nicht und Konsequenzen bei Erregernachweis

Von der Aufnahme des Erregers bis zur Erkrankung mit unstillbarem Durchfall können bis zu 10 Jahre vergehen. Der Erreger lebt also lange im Körper bis es zu einer massiven Vermehrung in der Darmschleimhaut kommt. Er ist in der Zeit leider aber nicht immer nachweisbar. Die Ausscheidung des Erregers kann wellenartig erfolgen, eine Dauerausscheidung ist vor allem bei Krankheitsbeginn nicht immer vorhanden.

Daher kann man den Erreger mittels Bakterienkultur oder Genomnachweis (PCR) nur nachweisen, wenn auch gerade eine Ausscheidungsphase erfolgt. Diese Methoden sind daher eher sinnvoll, wenn man klinische Erscheinungen mit starkem Durchfall hat. Wurde der Erreger mittels Bakterienkultur oder PCR nachgewiesen, gilt der Bestand offiziell als mit Paratuberkulose infiziert. Bestimmte außereuropäische Exportländer für Rinder verlangen in amtlichen Attesten die Bestätigung, dass der Paratuberkuloseerreger in den letzten 6 Jahren in dem Herkunftsbestand nicht festgestellt wurde.

Ein anderer indirekter Test, die Antikörperuntersuchung, ist unbedeutender bezüglich Exportatteste für Drittländer. Antikörpernachweise können schon vor klinischen Erkrankungen nachgewiesen werden, allerdings hat man nachweisbare Antikörper mittels Blut- oder Milchprobe bei infizierten Tieren in der Regel erst frühestens im Alter von 2 Jahren, obwohl das Tier in der Regel bereits als Kalb infiziert worden ist. Eine Untersuchung jüngerer Tiere macht also derzeit keinen Sinn. Der serologische Test auf Antikörper hat zwar einen hohe Spezifität, aber eine geringe Sensitivität.  Das bedeutet ein positives Testergebnis ist mit fast hundertprozentiger Sicherheit auch wirklich positiv, ein negatives Testergebnis hat aber leider nur eine rund 60%ige Sicherheit. Das Tier kann also mit einer nicht ganz geringen Wahrscheinlichkeit trotz negativem Testergebnis dennoch infiziert sein. Außerdem schwanken die Antikörperhöhen während des Verlaufes sehr. Daher kann es sein, dass ein Tier mal positiv getestet wird, dann negativ und dann wieder positiv. Bei massiver klinischer Erkrankung der Tiere sind dann auch oft wieder keine Antikörper nachzuweisen. Trauen sie also dem positiven Ergebnis, aber nicht immer dem negativem Untersuchungsergebnis. Zweifeln Sie positive Ergebnisse nicht an und berufen sich dabei auf negative Nachuntersuchungen.

Eine gute Möglichkeit einer Bestandsuntersuchung auf Paratuberkulose ist die Untersuchung der Sammelmilchprobe auf Paratuberkulose. Hier gilt genauso wie bei den BHV1-Tankmilchproben, dass eine Sammelmilchprobe nur die Milch von maximal 50 Kühen enthalten darf. Bei größeren Kuhherden sind daher entsprechend mehr Proben zu entnehmen. Die Sammelmilchprobe ist allerdings nicht geeignet, um Bestände mit wenigen infizierten Tieren zu entdecken, da sie hinsichtlich Paratuberkulose nur mit ausreichender Sicherheit positiv, wenn in der Regel mehrere der in der Milchprobe beprobten Milchkühe Antikörper gebildet haben (nach unserer ersten Erfahrung ist die Diagnostik über Sammelmilchproben aber deutlich besser als ursprünglich erwartet. Man entdeckt mit der Milchprobe häufig auch Bestände mit einem geringem Befall. Das man nicht alle infizierten Tiere über die Sammelmilchprobe nachweisen kann ist nicht so schlimm, weil man sich bei der Paratuberkulosebekämpfung anders als bei anderen Erkrankungen von dem Ziel verabschieden muss, auf null infizierte Tiere zu kommen. Dies wird praktisch kaum möglich sein. Die Sammelmilchprobe zur Untersuchung auf Paratuberkulose ist auch in Beständen möglich, die wegen Impftieren im Bestand noch keine Sammelmilchuntersuchung auf BHV1 durchführen können. 

Niedersächsische Paratuberkuloseverordnung

Andere Staaten wie Dänemark, die Niederlande und auch Österreich haben Programme zur Verminderung der Infektion, teilweise bereits seit einigen Jahren. Zum 01. November 2017 ist eine niedersächsiche Paratuberkuloseverordnung in Kraft getreten (Text der Verordnung siehe Link oben). Dem vorgeschaltet war aber bereits ein großes freiwilliges Untersuchungsverfahren für Rinderhalter mit finanzieller Unterstütung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Die Ergebnisse hieraus flossen in den endgültigen Verordnungstext mit ein. Im Zweckverbandsgebiet wurde zwar in fast jeder zweiten Rinderhaltung mindestens ein infiziertes Tier entdeckt, die Infektionsrate in der Kuhherde lag aber im Durchschnitt nur bei rund 3 % der Kühe, wenige bei über 10% der Kuhherde. Niedersachsenweit war in deutlich über 80 % der Bestände die Sammelmilchproben negativ. Die Ergebnisse waren besser, als ursprünglich erwartet.

Die neue Verordnung hat drei große Schwerpunkte: 

  1. Untersuchungsverpflichtung für alle Milchviehherden
  2. Untersuchung von Zuchtrindern über 24 Monate bei Verbringen in den Bestand
  3. Hygienische Maßnahmen, wenn positive Tiere im Bestand nachgewiesen wurden

Eine Minderung der Paratuberkuloseinfektionsrate fußt auf zwei Säulen: Der Ausmerzung positiver Tiere, aber auch der Durchführung sogenannter Biosicherheitsmaßnahmen. Ohne die gibt es keinen Erfolg. Ausmerzungsbeihilfen zahlt die Niedersächsische Tierseuchenkasse nur, wenn man einem freiwilligen Verfahren beigetreten ist. Näheres zu allen Punkten in den nachfolgenden Kapiteln:

Zu Nr. 1: Untersuchungsverpflichtung

Alle Rinderhalter mit über 24 Monate alten Zuchtrindern haben diese jährlich serologisch in einem Abstand von maximal 12 Monaten auf Paratuberkulose untersuchen zu lassen. Diese Regelung gilt nicht für Mutterkuhhalter, diese sind von der Untersuchungsverpflichtung ausgenommen. Bereits positiv geteste Rinder sind nicht mehr erneut zu untersuchen. Die jährliche Bestandsuntersuchung kann statt über Blut- oder Einzelmilchproben alternativ sehr gut und einfach wie bei BHV1 über Sammelmilchproben erfolgen. Dazu müssen zweimal im Jahr im Abstand von 3 bis 9 Monaten Sammelmilchproben entnommen werden. Wie bei BHV1gilt auch hier, dass maximal 50 Gemelke in einer Probe sein dürfen. 

Es macht Sinn, mit einer Beprobung über Sammelmilch (näheres zur Sammelprobe siehe vorheriges Kapitel) anzufangen. Es können auch die BHV1-Sammelmilchproben hierzu genutzt werden. Auch wenn sie wegen BHV1-Altimpflingen noch keine Sammelmilch auf BHV1 untersuchen lassen können, ist dies sehr wohl auf Paratuberkulose möglich. Anders als bei BHV1 kann der Milchkuhanteil am Bestand auch unter 30% liegen. Sprechen Sie mit dem Milchkontrollverband/Leistungsprüfer über die Probenahme und Probenuntersuchung. Auch wenn Sie nicht in der Milchkontrolle sind, führen diese die Probenahme durch.

Ist eine Sammelmilchprobe fraglich oder positiv, muss innerhalb von höchstens zwei Monaten nach dem positiven Sammelmilchprobenergebnis die Einzelbeprobung von Zuchtrindern über 24 Monate stattfinden. Dies ist über Milch- oder Blutproben möglich. Milchproben können von den Leistungsprüfern bei der Milchkontrolle genommen werden. Da es bei der Probengewinnung aber durch die Lanzen zu Restmilchverschleppungen gekommen sein kann, sollten positive Tiere mit einer Blutuntersuchung nachbeprobt werden. Sie können aber auch gleich mit Einzelblutproben den Bestand (Zuchtrinder ab 24 Monate) untersuchen. Der Bestand bleibt in der jährlichen Einzeltieruntersuchung, solange noch zwei oder mehr Prozent positv getestete über 24 Monate alte Rinder im Bestand sind. Ist dies nicht mehr der Fall, kann wieder über die Sammelmilch untersucht werden.

Sind Rinder in der Einzeltieruntersuchung zweifelhaft getestet, müssen diese Rinder nicht nachuntersucht werden. Es reicht, wenn sie in der nächsten Bestandsuntersuchung wieder untersucht werden. Grundsätzlich macht eine erneute Blutprobenahme erst nach einem Abstand von mindestens drei Monaten Sinn. Ist das Untersuchungsergebnis erneut fraglich, soll eine erneute Beprobung mit der nächsten jährlichen Bestandsuntersuchung erfolgen.

Der Beginn mit einer Sammelmilchprobe ist nicht fest vorgegeben. Sie können bei der jährlichen Bestandsuntersuchung gleich mit der Einzeltieruntersuchung über Blut oder Milch beginnen. Bei Blut macht es wiederum Sinn, die evtl. sowieso vorhandenen Blutproben der BHV1-Jahresuntersuchung gleichzeitig auch auf Paratuberkulose untersuchen zu lassen. Sind positive Ergebnisse, also mit Paratuberkulose infizierte Rinder im Bestand vorhanden, ist die Beratung durch den Haustierarzt notwendig mit Erstellung eines Maßnahmenplanes. Hierzu mehr in einem späteren Kapitel.

Die Nds. Tierseuchenkasse finanziert die Untersuchung von den Proben im Labor, die Probenahme von Sammelmilch und Einzelmilchproben durch den Milchkontrollverband sowie eine Beihilfe für die Blutprobenahme durch den Haustierarzt mit 4.- Euro pro Tier, mindestens 50.-Euro pro Bestand bei wenigen Proben.

Zu Nr. 2: Verbringungsuntersuchung

Vor dem Verbringen
in einen niedersächsischen Rinderbestand sind die über 24 Monate alten Zuchtrinder serologisch auf Paratuberkulose mit negativem Ergebnis zu untersuchen. Dies muss mit einer Einzeltierprobe geschehen. Ist das Tier innerhalb von 12 Monaten im Alter von über 24 Monaten bereits negativ  in einem Einzeltiertest auf Paratuberkulose untersucht worden, muss keine erneute Untersuchung erfolgen. Auch die Regelung der Verbringungsuntersuchung gilt nicht für Mutterkuhbestände. Bei diesen Verbringungsuntersuchungen übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Laborkosten in den niedersächsischen Instituten, aber nicht die Entnahmekosten. Es ist zu beachten, dass anders als bei anderen Erkrankungen diese Untersuchung zwar eine gewisse Sicherheit gibt, die Gefahr der falsch negativen Untersuchungsergebnisse aber höher ist als bei meisten anderen Untersuchungsverfahren.

Zu Nr. 3: Hygienische Maßnahmen bei Feststellung von positiven Rindern

Ohne Einhaltung bestimmter Managementmaßnahmen ist eine Reduzierung der Paratuberkuloseinfektionen im Bestand nicht möglich. Es gilt soweit wie möglich die Übertragung von infizierten älteren Tieren auf Neugeborene, sonstige Kälber und Jungvieh zu vermeiden. Wie vorstehend erwähnt: je jünger die Tiere sind, desto leichter stecken sie sich an. Zu diesen sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen können zum Beispiel gehören::
  • Möglichst jegliche Vermeidung des Kontaktes von Kot des infizierten Muttertieres mit dem Neugeborenen durch absolute Geburtshygiene, sofortige Trennung des Kalbes vom infizierten Muttertier etc
  • Da der Paratuberkuloseerreger auch über das Kolostrum und die Milch vom infizierten Muttertier auf das Kalb übertragen werden kann, ist das neugeborene Kalb mit Kolostrum und Milch von negativ untersuchten Tieren zu füttern, hierzu Bedarf es einer "Kolostrumbank".
  • Da der Kot infizierter Tieren große Mengen des Erregers beinhalten und der Erreger viele Monate in der Außenwelt überleben kann, sollen die Kälberweiden nicht mit Gülle von infizierten Kuhherden gedüngt werden.

Ist in einem Rinderbestand ein positives Tier festgestellt worden, muss der Tierhalter zusammen mit seinem Haustierarzt einen betriebsindividuellen Maßnahmenplan  erstellen und diesen Plan umsetzen. Hilfestellung bietet hierfür der Leitfaden für Biosicherheit in rinderhaltenden Betrieben (klick hier, um zur separaten Seite zum Thema Biosicherheit mit Link zum Leitfaden zu kommen). Dort gibt es als Anlage 1 eine umfangreiche Ausarbeitung, die sich nur mit Maßnahmen zur Paratuberkulose beschäftigt. Außerdem gibt es noch vom Bund besondere Empfehlungen zur Paratuberkulose in einer Bekanntmachung von Hygieneempfehlungen in Wiederkäuerbetrieben. Auch diese finden Sie auf der separaten Seite zu Biosicherheitsmaßnahmen. Der Maßnahmenpaln ist jährlich zu überprüfen und fortzuführen und dies so lange, bis bei zwei jährlichen Einzeltieruntersuchungen des Bestandes nicht mehr als zwei Prozent Reagenten festgestellt wurden.

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt Beihilfen für die Erstberatung bei Nachweis von positiven Einzeltieren durch den Tierarzt in Höhe von 100.- Euro pro Stunde (maximal 3 Stunden) und 75.- Euro für die Erstellung des Maßnahmenplanes. Für die jährlichen Folgeberatungen und Aktualisierungen des Maßnahmenplanes werden Beihilfen allerdings nur nach Beitritt zum freiwilligen Verfahren der Niedersächsischen Tierseuchenkasse bezuschusst. Die Beihilfe für die Folgeberatungen betragen dann 100.- Euro pro Stunde (maximal 1,5 Stunden) und 37,50 Euro für die Aktualisierung des Maßnahmenplanes.
 

Freiwilliges Verfahren der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Nach der Niedersächsischen Paratuberkuloseverordnung ist die Ausmerzung positiver Rinder nicht verpflichtend, sie macht aber Sinn. Ausmerzungsbeihilfen (momentaner Wert des Tieres unter Berücksichtigung Alter, Milchleistung, Zuchtwert, aktuellem Färsenpreis minus Schlachterlös) zahlt die Niedersächsische TIerseuchenkasse aber nur, wenn man dem freiwilligem Verfahren beigetreten ist. Der Tierhalter muss sich für mindestens 5 Jahre verpflichten alle Maßnahmen einzuhalten, die da sind:
1. Strikte Einhaltung der Vorgaben der Vorschriften der Paratuberkuloseverordnung.
2. Ausmerzung positiver Tiere jeweils spätestens 18 Monate nach Feststellung des Ergebnisses
3. Positive Tiere sind mit roter Ohrmarke zu kennzeichnen
4. Positive Tiere dürfen nicht mehr belegt werden
Die Ausmerzungsbeihilfen werden nur für Rinder gewährt, die mittels Schlachtung ausgemerzt wurden. Dabei dürfen die Tiere nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit geschlachtet werden.

An dem freiwilligen Verfahren können auch Mutterkuhbetriebe teilnehmen und erhalten dann auch die jeweiligen Beihilfen, müssen sich aber dann auch zu regelmäßigen Untersuchungen und der Umsetzung der Maßnahmenpläne verpflichten.


Nochmal zum Schluss zur Klarstellung:

Bei der Paratuberkulosebekämpfung geht es immer nur um eine Senkung der Infektionsrate. Anders als bei anderen Erkrankungen wäre das Ziel der Senkung der Infektionsrate auf null unrealistisch. Es dauert auch wegen der extrem langen Zeit von der Ansteckung bis zur Erkrankung viele Jahre bis Jahrzehnte, bis die Erfolge sichtbar werden.

  

 

 

 

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