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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Tierische Nebenprodukte

Unter dem Begriff tierische Nebenprodukte wird vieles zusammengefasst, unter anderem:

Beseitigung von toten Tieren
Beseitigung von Schlachtabfällen
Beseitigung von Abfällen aus der Lebenmittelproduktion
Beseitigung von abgelaufenen Lebensmitteln
Herstellung von Tierfutter aus tierischen Bestandteilen
Regelungen zum Betrieb von Biogasanlagen
Regelungen zum Betrieb von Kompostieranlagen etc

Die rechtliche Grundlage bildet die überall in der EU geltende Verordnung (EG) 1069/2009 und die Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) 142/2011.

Grundsätzlich müssen totes Vieh und auch tote Hunde etc in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte (früher Tierkörperbeseitigungsanstalt genannt) beseitigt werden. Ausnahmsweise dürfen einzelne tote Hunde, Katzen und sonstige Heimtiere auf eigenem Grundstück außerhalb von Wasserschutzgebieten und abseits öffentlicher Wege mindestens 50 cm tief vergraben werden.

Zuständiger Beseitigungsbetrieb für das Zweckverbandsgebiet ist:

Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH
Zur Fleischmehlfabrik 1
26169 Friesoythe-Kampe

Auftragsannahme:

Montags - Freitags 8.00 - 16.30 Uhr
danach Anrufbeantworter
Tel.: 04497-444
Fax: 04497-1290
e-mail: tk.annahme@ofk-kampe.de 

Sonstige Anliegen:

Telefon: 0 44 97 - 92 66-0
Fax: 0 44 97 - 81 80
Büro-Öffnungszeiten: Montags - Freitags 8.00 - 17.00 Uhr


In Biogasanlagen dürfen Tierkörper oder Tierkörperteile nicht entsorgt werden. Es gelten strenge Regelungen bezüglich der Substanzen, die in eine Biogasanlage verbracht werden dürfen. Jede Biogasanlage, die tierische Nebenprodukte verarbeiten will (dazu zählt auch Gülle) braucht eine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) 1069/2009 vom Veterinäramt.

Die Vorschriften im Bereich der tierischen Nebenprodukte sind recht umfangreich und kompliziert. Über den nachstehenden Link sind die wichtigsten Punkte nachzulesen. Wenden Sie sich ansonsten an das Veterinäramt.

  

 

 

 

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