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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Töten/Schlachten von Tieren

Für das notwendige Töten von Tieren gibt es verschiedene Gründe, beispielsweise:

  • das Töten im Rahmen der Schlachtung zur Lebensmittelgewinnung
  • das Töten schwerkranker oder verletzter Tiere als Erlösung
  • das Töten von Tieren im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, um die Ansteckung anderer Tiere zu verhindern.

Für alle notwendigen Tötungen gibt es unter anderem folgende Grundregeln aus dem Tierschutzgesetz:

  • Ein Wirbeltier darf nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden (Straftatbestand nach § 17)
  • Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§ 4)

Die § 4 und 4a des Tierschutzgesetzes treffen nur kurze Regelungen zu dem intensiven Themenkomplex. Ausführliche Regelungen stehen in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Dort gibt es zahlreiche Vorgaben für die Tötung von Tieren im Rahmen der Schlachtung oder Tierseuchenbekämpfung. Genaueres finden Sie im Text der Verordnung unter dem nachstehenden Link.

Als nationales Recht gibt es hierzu die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 20. Dezember 2012, auch kurz Tierschutz.Schlachtverordnung genannt. Auch diese finden im nachstehenden Link.

Oben links finden Sie auf einer separaten Seite ausführliche Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachtung eines Rindes

Die Abgabe von im letzten Drittel tragender Säugetiere zur Schlachtung ist gemäß des Tiererzeugnis-Handels-Verbotsgesetzes seit dem 01. September 2017 verboten und stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar, der mit einer Geldbuße bis zu 5.000.- Euro geahndet werden kann. Keine Abgabe im rechtlichen Sinne ist eine Hausschlachtung oder Notschlachtung direkt auf dem Betrieb, dies ist daher möglich. Notschlachtungen sind aber nur Schlachtungen von frisch verletzten Tieren, deren Verletzung keine 24 Stunden alt sein soll. Ausnahmen von dem Verbot hochtragende Tiere zur Schlachtung abzugeben gelten derzeit noch für Schafe und Ziegen und für angeordnete Tötungen im Tierseuchenfall. Weitere Ausnahmen sind theoretisch mit tierärztlicher Bescheinigung im Einzelfall möglich, praktisch scheidet dies in der Regel aber aus, weil dann der seltene Fall vorkommen müsste, dass eine dringende tierschutzrechtliche Indikation zur Schlachtung vorhanden sein muss, das Tier aber trotzdem noch transportfähig ist und es sich nicht um eine verbotene Krankschlachtung handelt. Die tierärztliche Bescheinigung ist drei Jahre aufzubewahren. In Niedersachsen wurde bereits im Jahr 2015 die Vereinbarung zur Schlachtung gravider Rinder von vielen betroffenen Verbänden und Institutionen unterzeichnet. Unten ist ein Link zum Verbotsgesetz und zum Text der Vereinbarung eingefügt worden.

In begründeten Einzelfällen kann es notwendig sein, dass ein Rind auf der Weide geschossen werden muss. Da die Jagdwaffe nur für jagdbares Wild eingesetzt werden darf, bedarf es in diesen Fällen einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt und Veterinäramt. Es gelten dann Vorgaben hinsichtlich Munition, Auftreffenergie, Abstand zum Tier und dem Ansatzpunkt am Rind.

  

 

 

 

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