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Tierschutz bei Tiertransporten


Der Transport von Tieren ist von der EU einheitlich in der Verordnung (EG) 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung) geregelt worden. Diese Verordnung gilt nur für Transporte mit einem wirtschaftlichen Zusammenhang, also nicht für private Transporte von Privatpersonen. Zusätzlich gilt noch die nationale Tierschutztransportverordnung. Nachstehend  werden die wichtigsten Punkte der Tierschutztransportverordnung der EU zusammengefasst. Den gesamten Text dieser Verordnung und der nationalen Tierschutztransportverordnung können Sie über untenstehende Links lesen.

Es wird grob wie folgt unterschieden:

Tiertransporte bis 50 Kilometer

Für Tiertransporte bis 50 Kilometer gibt es erleichterte Bedingungen für Landwirte, wenn die eigenen Tiere ab dem eigenen Betrieb mit eigenen Transportmitteln in einem Umkreis von weniger als 50 Kilometer um den Betrieb transportiert werden. Für diese Transporte gelten nur die allgemeinen, eigentlich selbstverständlichen Transportanforderungen der Verordnung.

Tiertransporte bis 65 Kilometer

Auch für gewerbliche Tiertranporteure gibt es Ausnahmen von den umfangreichen Vorschriften. Werden die Tiere lediglich bis 65 Kilometer vom Versandort bis zum Bestimmungsort transportiert, so brauchen diese Transporteure keine eigene Zulassung nach der Verordnung und der Fahrer und Betreuer keine gesonderten Befähigungsnachweise.

Tiertransporte ab 65 Kilometer bis zu acht Stunden

Tiertransporte ab einer Entfernung von 65 Kilometern vom Versand- bis zum Bestimmungsort dürfen nur von Transporteuren durchgeführt werden, die eine Zulassung nach Artikel 10 oder Artikel 11 der Verordnung besitzen. Für Transporte bis acht Stunden Dauer (Zeitpunkt von der ersten Bewegung des ersten Tieres der Sendung bis zum vollständigen Abladen) reicht eine Zulassung nach Artikel 10. (Typ I)

Fahrer dieser Fahrzeuge und ggf. weitere Betreuer des Transportes müssen über einen Befähigungsnachweis verfügen. Dies gilt ausdrücklich auch für Landwirte. Verschiedene Organisationen bieten Schulungen zur Erlangung solcher Befähigungsnachweise an. Auch Inhaber von Sachkundenachweisen nach der alten nationalen Transportverordnung müssen für die Erlangung des Befähigungsnachweises nachgeschult werden.

Zuständige Behörde für die Zulassung nach Artikel 10 und die Ausstellung von Befähigungsnachweisen ist das Veterinäramt.

Tiertransporte über acht Stunden Dauer

Transporte über acht Stunden Dauer (Zeitpunkt von der ersten Bewegung des ersten Tieres der Sendung bis zum vollständigen Abladen) dürfen nur von Tiertransporteuren durchgeführt werden, die über eine Zulassung nach Artikel 11 der Verordnung (Typ II) verfügen. Neben dem Befähigungsnachweis der Fahrer und Betreuer werden erhöhte Ansprüche an das Transportfahrzeug gestellt. Diese Fahrzeuge müssen speziell ausgerüstet sein. Neben Tränkeautomaten mit zentraler Wasserstandsanzeige, elektrisch gesteuerten Lüftern etc müssen die Fahrzeuge über Temperaturfühler und einem Navigationssystem verfügen, über das der Transport plausibel nachverfolgt werden kann.


Nicht transportfähig sind:

Verletzte Tiere und Tiere mit körperlichen Schwächen oder krankhaften Zuständen (Ausnahme: Transport zur tierärztlichen Behandlung)

Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:

  • Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen
  • Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle
  • Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind
  • Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist
  • Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert (so das EU Recht, nach deutscher Tierschutztransportverordnung gilt in Deutschland die Regelung, dass die Kälber beim Transport mindestens 28 Tage alt sein müssen!)
  • Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet
  • Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).

Zusätzliche Vorschriften finden sich in der nationalen Tierschutztransportverordnung. Auch diese ist im nachstehenden Link zu finden.

  

 

 

 

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