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Ferkelkastration

Männliche Ferkel unter acht Tagen wurden bisher oft kastriert, weil diese Tiere ab einem gewissen Alter einen Ebergeruch entwickeln und dies ggf. auf das Fleisch der geschlachteten Tiere übergegangen ist, so dass das Fleisch teilweise nicht mehr genießbar war. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde das betäubunglose Kastrieren von Ferkeln verboten. Es gibt drei Alternativen:

  1. Immunokastration: Die Ferkel werden zweimalig geimpft. der Impfstoff bewirkt eine zeitlich begrenzte Unterdrückung der Hodenfunktion. Das Fleisch der Tiere ist unbedenklich verzehrbar.
  2. Ebermast: Bis zu einem gewissen Alter sind unkastrierte Eber ohne größere Gefahr des ausgeprägten Geschlechtsgeruchs mästbar. Die Anforderungen an die Haltung sind aber erhöht, die Gewichtszunahme und Muskulaturentwicklung sind sogar besser. Bei der Schlachtung ist allerdings eine intensivere Untersuchung auf doch evtl. vorhandenen verstärkten Geschlechtsgeruch erforderlich.
  3. Chirurgische Kastration unter Betäubung: Die Ferkel werden innerhalb der ersten acht Lebenstage kastriert, ihnen operativ die Hoden entfernt. Hierauf wird nachfolgend näher eingegangen.

Chirurgische Ferkelkastration

Betäubungen von Tieren sind grundsätzlich Tierärzten vorbehalten. Erstmalig wurde für die Kastration von männlichen Ferkeln unter acht Tagen von diesem tierärztlichen Vorbehalt abgewichen, aber auch klare Anforderungen gestellt, die nachfolgend erläutert werden. Unter diesem Text finden Sie auch den Link zur rechtlichen Grundlage, der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung.

Die Kastration von unter acht Tagen alten männlichen Ferkeln mit normaler anatomischen Beschaffenheit darf auch von Nichttierärzten durchgeführt werden, wenn die Person die amtliche Anerkennung als sachkundige Person bekommen hat. Grundsätzliche Voraussetzung sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Ausbildung oder ein Studium mit Beeinhaltung des Umgangs mit Ferkeln oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem Betrieb mit Umgang mit Ferkeln. Folgende weitere Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang mit anschließender Prüfung, z. B. bei der Landwirtschaftskammer oder DEULA
  2. Eine anschließende Praxisphase unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes mit abschließender Prüfung. Der Tierarzt, der die Prüfung abnimmt, muss beauftragt sein und darf nicht in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis zu der zu prüfenden Person stehen.
  3. Erst anschließend kann ein Antrag auf Sachkunde bei dem jeweiligen Veterinäramt des Wohnsitzes gestellt werden.
  4. Erstmals nach höchstens 3 Jahren und danach nach höchstens 5 Jahren muss eine Überprüfung der praktischen Tätigkeit durch einen praktizierenden Tierarzt erfolgt sein und es muss eine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nachgewiesen werden

Weiterhin gibt es weitere Vorgaben für die Kastration durch die sachkundige Person:

  • Die Betäubung hat nur mit dem Inhalationsnarkotikum Isofluran zu erfolgen.
  • Die Ferkel sind vorab klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit zu untersuchen.
  • Den Ferkeln ist so rechtzeitig vor der Operation ein Schmerzmittel zu verabreichen, dass die Wirkung auch zum Ende der Betäubung eintritt.
  • Die Betäubung ist nach Anweisung des behandelnden Tierarztes durchzuführen, die Gebrauchsanweisung des Narkosegeräteherstellers ist zu beachten.
  • Die ausreichende Narkosetiefe ist zu kontrollieren.
  • Es müssen hygienische Bedingungen herrschen, geeignete chirurgische Methoden und Instrumente sind zu verwenden, insbesondere ein Herausreißen der Hoden ist verboten.
  • Der Ort muss trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein.  
  • Es müssen geeignete Maßnahmen zur Nachsorge getroffen werden.
  • Komplikationen bei Narkosen sind zu dokumentieren.
  

 

 

 

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