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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Tierschutz bei Gehegewild

Die früher geltende Genehmigungspflicht nach § 45 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ist bezüglich Gehegewild aufgehoben worden. Sie wurde durch eine Anzeigepflicht im Tierschutzgesetz (§ 11 Abs. 6) ersetzt:

"Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
  2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
  3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
  4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person."

Das Gehege muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In dem aktuellen Säugetierachten (s. Link unten) ist jetzt auch Gehegewild neu mit aufgenommen worden. Bereits aus dem Jahr 1998 stammen die Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen. Auch diese können Sie in dem nachfolgenden Link nachlesen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Gehegewild neben den veterinärrechtlichen Vorschriften auch gegebenfalls weitere Vorschriften einzuhalten sind für die andere Behörden oder Ämter zuständig sind:

  • Waffenrecht (Ordnungsämter der Landkreise oder kreisfreien Städte)
  • Baurecht z. B. hinsichtlich zulässiger Zaunhöhen (Bauämter)
  • ggf. Naturschutzrecht (untere Naturschutzbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte)
  

 

 

 

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