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Document 02007D0275-20191214

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/275/EG)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/275/2019-12-14

02007D0275 — DE — 14.12.2019 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

►M4  ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 2007

mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind ◄

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/275/EG)

(ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 28/2012 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012

  L 12

1

14.1.2012

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/31/EU vom 21. Dezember 2011

  L 21

1

24.1.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1196 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Juli 2016

  L 197

10

22.7.2016

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2007 DER KOMMISSION vom 18. November 2019

  L 312

1

3.12.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 144 vom 7.6.2017, S.  37 (2016/1196)




▼B

▼M4

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. April 2007

mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

▼B

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/275/EG)



▼M4

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung enthält Bestimmungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die beim Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„zusammengesetzte Erzeugnisse“: für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten, einschließlich derjenigen, bei denen die Verarbeitung des Primärprodukts integraler Bestandteil der Erzeugung des Endprodukts ist;

b) 

„Fleischerzeugnisse“: Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.1;

c) 

„Verarbeitungserzeugnisse“: Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7;

d) 

„Molkereiprodukte“: Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.2.

▼M4

Artikel 3

Amtliche Kontrollen bei in Anhang I aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)  Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zu unterziehen.

(2)  Die erste Auswahl der zusammengesetzten Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Spalte 1 erfolgt durch Bezug auf die in Anhang I Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

▼B

Artikel 4

▼M4

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind

Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen:

▼B

a) 

zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten,

b) 

zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugniss bestehen,

c) 

zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte nicht die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

▼M1 —————

▼M4

Artikel 6

Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse

(1)  Abweichend von Artikel 3 brauchen die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, keinen amtlichen Kontrollen unterzogen zu werden:

a) 

zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu weniger als der Hälfte aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen bestehen, sofern

i) 

sie bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gargekocht bzw. einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, sodass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist;

ii) 

sie eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind;

iii) 

sie in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind;

iv) 

ihnen ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;

b) 

die in Anhang II aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse.

(2)  In zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Milcherzeugnisse dürfen jedoch nur aus Ländern stammen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission ( 2 ) aufgeführt sind, und müssen entsprechend behandelt worden sein.

▼B

Artikel 7

Aufhebung

Die Entscheidung 2002/349/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab einem Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG I

▼M4

LISTE ZUSAMMENGESETZTER ERZEUGNISSE, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN AMTLICHEN KONTROLLEN ZU UNTERZIEHEN SIND

Diese Liste enthält zusammengesetzte Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur; sie soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.

▼M2

Anmerkungen zur Tabelle:

▼M4 —————

▼M2

Anmerkungen zu Kapiteln

Bei diesen Anmerkungen zu einem Kapitel handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls aus den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 übernommen wurden.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation aus dem Jahr 2007 entnommen.

Spalte 1 — KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates ( 3 ) genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

▼M4

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

▼M2

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes Veterinärkontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Ex  30 02 : Veterinärkontrollen sind für Material tierischen Ursprungs, einschließlich Heu und Stroh, und nicht für alle Erzeugnisse unter dieser Position, dieser Unterposition oder diesem KN-Code erforderlich). Die betreffenden Codes sind auch im TRACES-System erfasst.

Spalte 2 — Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Waren lautet wie in der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

▼M4

Spalte 3 — Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union ( 4 ) zu entnehmen.

▼M2

TABELLE

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN soll der Wortlaut der Warenbezeichnung in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt dienen, da die unter diesen Beschluss fallenden Waren im Rahmen dieses Anhangs durch KN-Codes bestimmt werden.

Ist einem KN-Code ein „ex“ vorangestellt, werden die unter diesen Beschluss fallenden Waren durch den Geltungsbereich des KN-Codes und denjenigen der entsprechenden Warenbezeichnung in Spalte 2 sowie durch die Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3 bestimmt.

▼M4 —————

▼M2

KAPITEL 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Allgemeine Hinweise

Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

1. 

ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Reihe 3 der Tabelle 1 in Kapitel I Abschnitt 1);

2. 

ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z. B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Reihe 17 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1);

3. 

Fettderivate (Reihe 18 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1).

Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Anmerkungen zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

a) 

Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209 ;

b) 

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804 );

c) 

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d) 

Grieben (Position 2301 ) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306 .

3. Position 1518 umfasst nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden. Diese fallen unter die Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4. Position 1522 umfasst auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 1516 umfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle, die einer spezifischen chemischen Transformation einer nachstehend genannten Art unterzogen, aber nicht weiter verarbeitet wurden.

Die Position umfasst außerdem ähnlich behandelte Fraktionen tierischer oder pflanzlicher Fette und Öle.

Eine Hydrierung, die erfolgt, indem die Erzeugnisse bei geeigneter Temperatur und geeignetem Druck mit reinem Wasserstoff und einem Katalysator in Berührung kommen (in der Regel fein zerteilter Nickel), lässt den Schmelzpunkt von Fetten ansteigen und verstärkt die Konsistenz von Ölen durch Umwandlung ungesättigter Glyceride in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt.

▼M3

Position 1518 umfasst ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Dies umfasst unter anderem benutztes Frittieröl, das beispielsweise Rapsöl, Sojaöl und geringe Mengen an tierischem Fett enthält und zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird.



▼M4

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M3

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M2

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

1516 10

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex  15 17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 1518 00 91

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M3

Ex 1518 00 95

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 1518 00 99

Andere

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M2

1521 90 91

Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

KAPITEL 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 16

1. Dieses Kapitel umfasst nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 oder 3 oder in der Position 0504 aufgeführt sind.

2. Lebensmittelzubereitungen fallen nur unter dieses Kapitel, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie in diejenige Position des Kapitels 16 eingereiht, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104 .

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602 .



▼M4

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M3

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex  16 04

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex  16 05

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M2

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

KAPITEL 17

Zucker und Zuckerwaren

Anmerkungen zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

b) 

chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 .



▼M4

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

▼M3

Ex  17 02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

▼M3

KAPITEL 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst tierische Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

Dieses Kapitel umfasst nicht Zubereitungen der Positionen 0403 , 1901 , 1904 , 1905 , 2105 , 2202 , 2208 , 3003 und 3004 .



▼M4

▼M3

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

Ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

▼M2

KAPITEL 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Die Position 1902 [Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet] umfasst nur tierische Erzeugnisse, die in Erzeugnissen der Unterpositionen 1902 11 , 1902 20 , 1902 30 und 1902 40 enthalten sind.

Die Position 1902 umfasst gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt.

Anmerkungen zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

a) 

Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902 ) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);



▼M3

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

▼M3

Ex  19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

▼M2

1902 11 00

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

1902 20 10

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

1902 20 30

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

Ex 1902 20 91

Gekochte gefüllte Teigwaren

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

Ex 1902 20 99

Andere [andere nicht gekochte gefüllte Teigwaren]

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

Ex 1902 30

Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11 , 1902 19 und 1902 20

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

Ex 1902 40

Couscous

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

▼M3

Ex 1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

▼M2

Ex 1904 90 10

Zubereitete Lebensmittel aus Reis

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

▼M3

Ex  19 05

Backwaren

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (2). ◄

▼M2

(1)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 17).

(2)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

KAPITEL 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

b) 

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16).



▼M4

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

Ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

KAPITEL 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt, sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

e) 

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104 , mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

3. Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte oder Nüsse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Definition bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

▼M3

Zusätzliche Anmerkungen

….

5. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.



▼M4

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

Ex 2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf — Andere

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M3

Ex  21 04

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M2

Ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M3

Ex 2106 90 92

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

▼M2

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

KAPITEL 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Anmerkungen zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

3. Im Sinne der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Positionen 2203 bis 2206 oder unter Position 2208 .



▼M4

▼M2

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

▼M3

Ex 2202 90 91

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 2202 90 95

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 0,2 GHT und weniger als 2 GHT beträgt

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 2202 90 99

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

Ex 2208 70

Likör

►M4  Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission (1). ◄

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

▼M4 —————

▼M4

KAPITEL 99

Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur

Unterkapitel II

Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.



KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9930 24 00

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.

ex 9930 99 00

Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.

▼M3




ANHANG II

▼M4

Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Entscheidung, die keinen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind

In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen.

▼M3

Anmerkungen zur Tabelle:

Spalte (1) — KN-Codes

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

▼M4

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle zusammengesetzten Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden.

▼M3

Enthalten nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel ex 2001 90 65 : Für die in Spalte (2) genannten Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).

▼M4

Spalte (2) — Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Erforderlichenfalls müssen die Beamten an den Grenzkontrollstellen eine Bewertung der Inhaltsstoffe eines zusammengesetzten Erzeugnisses vornehmen und festlegen, ob das darin enthaltene tierische Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass keine amtlichen Kontrollen gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

▼M3



KN-Codes

Erläuterung

(1)

(2)

1704 , 1806 20 , 1806 31 , 1806 32 , 1806 90 11 , 1806 90 19 , 1806 90 31 , 1806 90 39 , 1806 90 50

Süßwaren und Schokolade, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

1902 19 , 1902 30 , 1902 40

►C1  Teigwaren und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden. ◄

1905 10 , 1905 20 , 1905 31 , 1905 32 , 1905 40 , 1905 40 10 , 1905 90 10 , 1905 90 20 , 1905 90 30 , 1905 90 45 , 1905 90 55 , 1905 90 60 , ex 1905 90 90 ;

Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

Unter die Unterposition 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.

ex 2001 90 65 , ex 2005 70 00

ex  16 04

Gefüllte Oliven, die weniger als 20 % Fisch enthalten

Gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten

ex 2104 10 und ex 2104 20

Für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als der Hälfte aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

ex 2106 10 , ex 2106 90

Für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.



( 1 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

( 3 ) ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1.

( 4 ) Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1), in der später geänderten Fassung.

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