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Document 32006D0146

2006/146/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2006 über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 417) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 55, 25.2.2006, p. 44–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 338M, 17.12.2008, p. 303–308 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 070 P. 51 - 54
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 070 P. 51 - 54
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 68 - 70

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/146(1)/oj

25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2006

über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 417)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/146/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 1999/507/EG der Kommission vom 26. Juli 1999 über Schutzmaßnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4) wurden die wichtigsten tierseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und anderen tollwutgefährdeten Tieren aus Drittländern einzuhalten sind. Die Veterinärbescheinigungen wurden jedoch noch nicht vereinheitlicht.

(3)

In Australien wurden tödliche Fälle der Hendra-Krankheit und in Malaysia tödliche Fälle der Nipah-Krankheit beim Menschen gemeldet.

(4)

Flughunde der Gattung Pteropus gelten als die natürlichen Wirte der Hendra-Erreger und werden auch als Reservoirwirte der Nipah-Erreger vermutet. Diese Säugetiere weisen jedoch keine klinischen Symptome auf und können den Virus und neutralisierende Antikörper gleichzeitig in sich tragen.

(5)

Flughunde werden gelegentlich aus Drittländern eingeführt. Bis zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Bedingungen für die Einfuhr von Flughunden aus Drittländern erscheint es erforderlich, Maßnahmen zum Schutz gegen die Hendra- und die Nipah-Krankheit zu erlassen.

(6)

Die Hendra-Krankheit kann durch Katzen übertragen werden, und von der Nipah-Krankheit werden sowohl Katzen als auch Hunde befallen. Die Berührung mit den entsprechenden Viren fördert bei kranken und rekonvaleszenten Tieren die Serokonversion, die mit Labortests festgestellt werden kann.

(7)

Das Auftreten dieser Krankheit in den oben genannten Ländern könnte die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft gefährden.

(8)

Hinsichtlich der Einfuhr von Flughunden, Hunden und Katzen aus Malaysia (Halbinsel) und Australien sollten Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.

(9)

Jedoch ist die nach australischem Recht meldepflichtige Hendra-Krankheit in Australien seit 1999 nicht gemeldet worden. Daher sollten keine speziellen Labortests für aus Australien eingeführte Katzen vorgeschrieben werden.

(10)

Im Interesse der Klarheit sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Transit von Hunden und Katzen über internationale Flughäfen in Malaysia erlauben.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Einfuhr von Flughunden der Gattung Pteropus aus Malaysia (Halbinsel) und Australien ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG dürfen Flughunde der Gattung Pteropus unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a)

Die Tiere stammen aus Beständen, die in Gefangenschaft gehalten wurden,

b)

die Tiere sind mindestens 60 Tage lang in Quarantänestationen gehalten worden,

c)

die Tiere wurden mit Negativbefund einem Serumneutralisationstest oder einem zugelassenen ELISA-Test auf Antikörper gegen die Viren der Hendra- und Nipah-Krankheit unterzogen; die Tests wurden in einem Laboratorium, das zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden zugelassen wurde, anhand von Blutproben vorgenommen, die zweimal mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Blutprobe höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr erfolgte.

Artikel 2

(1)   Die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Malaysia (Halbinsel) ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Hunde und Katzen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a)

Die Tiere sind in den letzten 60 Tagen vor der Ausfuhr nicht mit Schweinen in Berührung gekommen,

b)

die Tiere wurden nicht in Betrieben gehalten, in denen in den letzen 60 Tagen Fälle der Nipah-Krankheit nachgewiesen wurden,

c)

und die Tiere wurden mit Negativbefund einem IgG-ELISA-Test unterzogen, der in einem von den zuständigen Veterinärbehörden für Nipah-Antikörper-Tests zugelassenen Laboratorium anhand einer Blutprobe erfolgte, die höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr entnommen worden war.

(3)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhr von Katzen aus Australien ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Katzen unter der Bedingung eingeführt werden, dass die Tiere nicht in Betrieben gehalten wurden, in denen in den letzten 60 Tagen Fälle der Hendra-Krankheit nachgewiesen wurden.

(3)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

Artikel 4

Die Entscheidung 1999/507/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 66. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/708/EG (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 41).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).


ANHANG I

Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 1999/507/EG der Kommission

(ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 66)

Entscheidung 1999/643/EG der Kommission

(ABl. L 255 vom 30.9.1999, S. 38)

Entscheidung 2000/6/EG der Kommission

(ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 29)

Entscheidung 2000/708/EG der Kommission

(ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 41)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Entscheidung 1999/507/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhang I

Anhang II


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