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Document 02007D0453-20141022

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/453/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/453/2014-10-22

2007D0453 — DE — 22.10.2014 — 007.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/453/EG)

(ABl. L 172, 30.6.2007, p.84)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2008

  L 294

14

1.11.2008

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 2009

  L 295

11

12.11.2009

 M3

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2010

  L 318

47

4.12.2010

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 2012

  L 50

49

23.2.2012

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. August 2012

  L 231

13

28.8.2012

 M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

 M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. August 2013

  L 217

37

13.8.2013

►M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2014

  L 302

58

22.10.2014




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/453/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gilt sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Tiere und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festzulegen.

(2)

Ziel der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist es, für jede BSE-Risiko-Kategorie Handelsregelungen festzulegen, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ausreichend gewährleisten zu können.

(3)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Gemeinschaft. Sie beruhen auf den Vorschriften des Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).

(4)

Das Internationale Tierseuchenamt spielt eine führende Rolle bei der Kategorisierung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko.

(5)

Auf der OIE-Generalversammlung im Mai 2007 wurde eine Entschließung über den BSE-Status verschiedener Länder verabschiedet. Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen, die in der Gemeinschaft angewendet werden, sollten die Mitgliedstaaten vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

(6)

Bis zur endgültigen Entscheidung über den BSE-Risikostatus von Norwegen und Island und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten Risikobewertungen für diese Drittländer sollten diese vorläufig als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko gelten.

(7)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten bis zum 1. Juli 2007 Übergangsmaßnahmen. Diese Maßnahmen gelten nicht mehr, sobald eine Entscheidung über die Einstufung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorliegt. Daher sollte vor diesem Datum eine Entscheidung über die Einstufung der Länder oder Gebiete nach ihrem BSE-Risiko erfolgen.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M8




ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.    Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

 Belgien

 Bulgarien

 Kroatien

 Dänemark

 Estland

 Ungarn

 Italien

 Lettland

 Luxemburg

 Malta

 Niederlande

 Portugal

 Österreich

 Slowenien

 Slowakei

 Finnland

 Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

 Island

 Norwegen

Drittländer

 Argentinien

 Australien

 Brasilien

 Chile

 Kolumbien

 Indien

 Israel

 Japan

 Neuseeland

 Panama

 Paraguay

 Nicaragua

 Singapur

 Vereinigte Staaten von Amerika

 Uruguay

B.    Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

 Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Zypern, Litauen, Polen, Rumänien, Vereinigtes Königreich

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

 Liechtenstein

 Schweiz

Drittländer

 Kanada

 Costa Rica

 Mexiko

 Nicaragua

 Südkorea

 Taiwan

C.    Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

 Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.



( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).

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