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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

 

 

Kontrolle auf gentechnisch veränderten Reis aus China

 

Wegen zurückliegender Auffälligkeiten, dass in aus China eingeführtem Reis gentechnische Veränderungen nachgewiesen wurden, hat die EU für folgende Produkte mit Ursprung oder Herkunft aus China besondere Einfuhrvorschriften erlassen:

 

Erzeugnis KN-Code
Rohreis (Paddy-Reis) 1006 10
Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) 1006 20
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 1006 30
Bruchreis 1006 40 00
Reismehl 1102 90 50
Grobgrieß und Feingrieß von Reis 1103 19 50
Pellets von Reis 1103 20 50
Reisflocken 1104 19 91
Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken) 1104 19 99
Stärke von Reis 1108 19 10
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1901 10 00
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend 1902 11 00
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend 1902 19
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) 1902 20
Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) 1902 30
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis 1904 10 30
Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken 1904 20 10
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken) 1904 20 95
Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) 1904 90 10
Reispapier ex 1905 90 20
Kekse und ähnliches Kleingebäck 1905 90 45
Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert 1905 90 55
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 40 02
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 40 08
Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesüßt (z.B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren) 1905 90 60
Extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, weder gesüßt noch gesalzen noch aromatisiert (z.B. Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren) 1905 90 90
Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel 2103 90 90

 

 

Nachstehende Einfuhrvoraussetzungen sind einzuhalten:

 

  • Die Sendung muss mindestens einen Arbeitstag vor Eintreffen bei der Grenzkontrollstelle mittels des Gemeinsamen Gesundheitseinfuhrdokumentes (GGED-D) angemeldet werden. Dabei ist auch anzugeben ob es sich um Lebens- oder Futtermittel handelt.
  • Der Einführer muss der Grenzkontrollstelle für jede Partie eine bestimmte Genusstauglichkeitsbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass nicht zulässiger genetisch verendeter Reis nicht vorhanden ist.
  • Es ist ein Analysebericht auf gentechnisch veränderte Organismen beizufügen, der bestimmten Anforderungen genügen muss. Bei den vorgenannten Erzeugnissen, die nicht aus Reis bestehen, können der Analysebericht und die Gesundheitsbescheinigung durch eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers ersetzt werden, in der angegeben wird, dass das Lebensmittel oder Futtermittel nicht aus Reis besteht, diesen enthält oder aus diesem gewonnen wurde.
  • Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muss von einem autorisierten Vertreter des Staatlichen Zentralamts für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China („AQSIQ“) überprüft worden sein, die Analysenberichte dürfen nur von bestimmen Laboren durchgeführt worden sein.
  • Jede Sendung wird mit einem Code gekennzeichnet, der in der Genusstauglichkeitsbescheinigung anzugeben ist, die der Sendung beiliegen. Jeder einzelne Sack (oder sonstige Verpackungseinheit) der Sendung wird mit diesem Code gekennzeichnet.

Die Einfuhruntersuchung läuft wie folgt ab:

1. Dokumentenprüfung

Auch um unnötige Transportwege zu vermeiden prüft die Grenzkontrollstelle vorab die Dokumente. Sofern diese in Ordnung sind wird in der Datenbank ein für den Wirtschaftsbeteiligten sichtbares Signal gesetzt, dass die Dokumentenprüfung erfolgreich verlaufen ist. Jetzt kann die Ware zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung zur Grenzkontrollstelle befördert werden. Die EU lässt keine Stichprobe zu, sondern 100 % müssen kontrolliert werden.

2. Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Sie kann erst stattfinden, wenn der Container mit der Ware an die entsprechenden Rampen der Grenzkontrollstelle gefahren wurden. Allerdings ist dies nach Absprache auch an anderen von uns vorher genehmigten Kontrollstandort möglich. Hier werden dann die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Im Rahmen der Warenuntersuchung werden dann Proben entnommen und zu weiterführenden Untersuchungen in amtliche Untersuchungslabore verbracht. Besteht eine Sendung aus mehreren Partien, so wird jede Partie beprobt. Alle Partien der Sendung müssen die Rechtsvorschriften der EU erfüllen.

Da das Ergebnis aus den amtlichen Untersuchungslabor vorliegen muss, um die Einfuhruntersuchung abzuschließen, ist beim Transport schon klar, dass der Container mit der Ware ggf. danach zunächst wieder auf das Terminalgelände zurückverbracht werden muss. Die Grenzkontrollstelle kann allerdings auch die Weiterbeförderung von Sendungen genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben.

3. Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind. Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie der vorgenannten Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Analysenberichtes beizufügen.

  

 

 

 

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