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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Waren aus Japan

Nach dem Reaktorzwischenfall in Fukushima wurden Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Lebens- oder Futtermitteln aus Japan erlassen.

Nachstehende Einfuhrvoraussetzungen sind einzuhalten:

1. Anmeldung

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Lebens- und Futtermittel) sind mittels eines GGED-P und Sendungen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs sind mittels eines GGED-D anzumelden. Für die elektronische Anmeldung nutzen Sie bitte das System TRACES-NT.

Zusätzlich muss Folgendes erfüllt sein:
Die Sendung muss mindestens 2 Arbeitstage vor Eintreffen bei der Grenzkontrollstelle angemeldet werden.
Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode gekennzeichnet, der gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem GGED anzugeben ist.
Jede Sendung mit in Anhang II der Verordnung (EU) 201/1533 aufgeführten Erzeugnissen, die unter die KN-Codes in dem genannten Anhang fallen, sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die zu mehr als 50 % aus den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen bestehen, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, wird von einer Erklärung begleitet, die von einem bevollmächtigten Vertreter der japanischen zuständigen Behörden unterzeichnet wurde (Muster der Erklärung s. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1533).
Mit der Erklärung wird bescheinigt, dass
a)    Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses nicht in einer der in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1533 aufgeführten Präfekturen liegen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist; oder
b)    das Erzeugnis aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war; oder
c)    der Ursprung des Erzeugnisses in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält; oder
d)    der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50% des Erzeugnisses ausmachen, ist unbekannt, und das Erzeugnis wird von einem Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen begleitet.
Dem in Anhang II der Verordnung (EU) 201/1533 aufgeführten Fisch und den dort aufgeführten Fischereierzeugnissen, die in den Küstengewässern der Präfekturen Fukushima und Gunma gefangen oder geerntet werden, ist eine amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 und ein Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen beigefügt, unabhängig davon, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.

2. Dokumentenprüfung

Dokumentenprüfungen erfolgen bei allen Sendungen mit Erzeugnissen, für die die Bereitstellung einer Erklärung vorgeschrieben ist. In den meisten Fällen ist damit die Einfuhruntersuchung schon abgeschlossen. Es finden jedoch stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137 statt.

3. Stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle

Sie kann erst stattfinden, wenn der Container mit der Ware an die entsprechenden Rampen der Grenzkontrollstelle gefahren wurde. Hier werden dann die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft.

4. Stichprobenartige Warenuntersuchung

Im Rahmen der Warenuntersuchung werden dann Proben entnommen und zu weiterführenden Untersuchungen einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137 in amtliche Untersuchungslabore verbracht.

Da in diesen Fällen das Ergebnis aus den amtlichen Untersuchungslabor vorliegen muss, um die Einfuhruntersuchung abzuschließen, ist beim Transport schon klar, dass der Container mit der Ware ggf. danach zunächst wieder auf das Terminalgelände zurückverbracht werden muss.

5. Verfahren bei Feststellung erhöhter Werte

Die Sendungen müssen gefahrlos entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht werden.

  

 

 

 

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