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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Guarkernmehl mit Herkunft oder Ursprung aus Indien

Wegen zurückliegender Auffälligkeiten, dass aus Indien Guarkernmehl eingeführt wurde, in dem ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt wurde, wurden für

a) Guarkernmehl des KN-Codes 13023290, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist und

b) Lebens- und Futtermittel, die mindestens 20 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, besondere Einfuhrvorschriften erstellt.

Nachstehende Einfuhrvoraussetzungen sind einzuhalten:

  • Die Sendung muss vor Eintreffen bei der Grenzkontrollstelle angemeldet werden.
  • Der Einführer muss der Grenzkontrollstelle für jede Sendung
    eine bestimmte Genusstauglichkeitsbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.
  • Es ist ein Analysebericht von einer bestimmten Anforderungen genügenden Probe von einem nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von PCP in Lebens- und Futtermitteln akkreditierten Labors beizufügen mit folgenden Angaben: Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode.
  • Sowohl die Genusstauglichkeitsbescheinigung als auch der Analysenbericht sind von einem bevollmächtigten Vertreter des indischen Handels- und Industrieministeriums zu unterzeichnen, und die Bescheinigung ist höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.
  • Jede Sendung wird mit einem Code gekennzeichnet, der in der Genusstauglichkeitsbescheinigung, in dem Bericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen sowie in den Handelspapieren anzugeben ist, die der Sendung beiliegen. Jede einzelne Packung (oder sonstige Verpackungseinheit) der Sendung wird mit diesem Code gekennzeichnet.

Die Einfuhruntersuchung läuft wie folgt ab:

1. Anmeldung

Vom Verfügungsberechtigten der Ware ist Teil 1 des Gemeinsamen  Gesundheitseinfuhrdokuments (GGED-D) auszufüllen. Dies geschieht über das Internet basierte Programm der EU: TRACES-NT (https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/login). Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Analysenzertifikate im Original und das Bill of Lading sowie Sonstiges wie Handelsdokumente, Packliste etc. in Kopie beizufügen. Dies ist mindestens zwei Werktage vor Eintreffen der Sendung durchzuführen.

2. Dokumentenprüfung

Auch um unnötige Transportwege zu vermeiden prüft die Grenzkontrollstelle vorab die Dokumente. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wird von der GKS in TRACES-NT eingestellt und der Wirtschaftsbeteiligte wird darüber informiert bzw. bekommt das vollständig ausgefüllte GGED-D ausgehändigt. Bei 95 % der Einfuhrsendungen ist damit die Kontrolle abgeschlossen, 5 % aller Sendungen werden aber zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung ausgewählt.

3. Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Sie kann erst stattfinden, wenn der Container mit der Ware an die entsprechenden Rampen der Grenzkontrollstelle gefahren wurde. Allerdings ist dies nach Absprache auch an anderen von uns vorher genehmigten Kontrollstandort möglich. Hier werden dann die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Im Rahmen der Warenuntersuchung werden dann Proben entnommen und zu weiterführenden Untersuchungen in amtliche Untersuchungslabore verbracht.

Da in diesen Fällen das Ergebnis aus den amtlichen Untersuchungslabor vorliegen muss, um die Einfuhruntersuchung abzuschließen, ist beim Transport schon klar, dass der Container mit der Ware ggf. danach zunächst wieder auf das Terminalgelände zurückverbracht werden muss. Die Grenzkontrollstelle kann allerdings auch die Weiterbeförderung von Sendungen genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben.

  

 

 

 

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