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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Schweinehaltung allgemein

Neben den tierschutzrechtlichen Vorgaben zur Schweinehaltung (siehe unter Tierschutz) gibt es auch tierseuchenrechtliche allgemeine Vorschriften zur Schweinehaltung. Diese stehen in der Schweinehaltungshygieneverordnung. Diese ist erlassen worden, um die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten, insbesondere der Schweinepest, zu minimieren. Je nach Größe des Betriebes werden werden hygienische Anforderungen an die Räumlichkeiten und das Management gestellt. Über das bereits vorgeschriebene Bestandsregister hinaus (siehe Dokumentation) wird eine Bestandsdokumentation über die täglichen Todesfälle, Saugferkelverluste, Aborte und Totgeburten gefordert. Der Betrieb muss betriebseigene Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Vorrichtungen zur ordnungsgemäßen Reinigung und Desinfektion von Ställen, Schuhwerk, Fahrzeugen etc. müssen vorhanden sein. Kadaver müssen stallfern, in einem geschlossenen Behälter am Rande des Betriebsgeländes bis zur Abholung durch die TKBA gelagert werden. Für große Betriebe mit mehr als 750 Mastplätzen oder mehr als 150 Sauen gibt es zusätzliche Anforderungen, v.a. eine Einfriedung des Schweinebetriebes und einen Isolierstall für die Einstallung von neuen Schweinen. Eine Freilandhaltung von Schweinen ist ohne weiteres nicht statthaft.

Eine gewisse Abschottung der schweinehaltenden Betrieben gegenüber der Wildschweinpopulation ist erforderlich, weil Wildschweine schon häufiger Überträger von Viruskrankheiten auf Hausschweinbestände waren.

Näheres kann man dem Text der Schweinehaltungshygieneverordnung entnehmen. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

  

 

 

 

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